B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
Transportieren | ||||
B60 | Fahrzeuge allgemein | |||
B60R | Fahrzeuge, Fahrzeugausstattung oder Fahrzeugteile, soweit nicht anderweitig vorgesehen (Feuerverhütung, Feuereindämmung oder Feuerlöschung, besonders ausgebildet für Fahrzeuge A62C 3/07) | |||
B60R 7/00 | Anordnungen innerhalb des Fahrzeuges zum Verstauen oder Halten hauptsächlich gedacht für das Eigentum des Fahrgastes, das kleiner als ein Handkoffer ist, z.B. Kleidung, Reisegegenstände oder Mappen (für Radiogeräte, Fernsehgeräte, Telefone oder dgl., Einbau von Fotoapparaten, die während der Fahrt tätig sind, für Werkzeuge oder Ersatzteile B60R 11/02-B60R 11/06; für Behälter für Abfall, Lebensmittel, Getränke, Zigaretten B60N 3/00) [1, 2006.01] | |||
B60R 7/08 |
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B60R 7/10 |
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