| F02K | Strahltriebwerke (Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Landfahrzeugen oder Fahrzeugen allgemein B60K; Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Wasserfahrzeugen B63H; Steuerung von Fluglage, Flugrichtung oder Flughöhe von Luftfahrzeugen durch Strahlwirkung B64C 15/00, B64U 50/10; Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Luftfahrzeugen B64D 27/00, B64U 50/10; Anlagen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Leistung des Arbeitsmediums zwischen Strahlantrieb und einer anderen Antriebsart, z.B. Propeller, aufgeteilt wird, F02B, F02C; Merkmale von Strahltriebwerken, die üblich sind bei Gasturbinenanlagen, Lufteinlässen oder beim Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in luftansaugenden Strahltriebwerken F02C) |
| F02K 7/00 | Strahlrohrantriebe, d.h. Triebwerke, die keine Turbine oder andere Kraftmaschine zum Antrieb eines Kompressors oder eines Gebläses haben; Steuerung oder Regelung hierfür (Raketentriebwerke F02K 9/00) [1, 2006.01] |