| B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren |
| B64 | Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt |
| B64B | Luftfahrzeuge leichter als Luft (Bodeneinrichtungen für die Luftfahrt allgemein B64F) |
| B64C | Flugzeuge; Hubschrauber, Drehflügelflugzeuge |
| | Anmerkung:- Soweit wie möglich wird entsprechend der Konstruktionsweise klassifiziert. Eine Klassifizierung nach der besonderen Art des Luftfahrzeugs wird für gewöhnlich als von zweitrangiger Bedeutung angesehen, ausgenommen in Fällen, wo das als das charakteristische Kennzeichen betrachtet wird.
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| B64D | Ausrüstung zum Anbringen in oder an Flugzeugen; Fluganzüge; Fallschirme; Anordnung oder Befestigung von Triebwerken oder Übertragungsmitteln für den Antrieb in Flugzeugen |
| | Sachverzeichnis der UnterklasseFLUGEINRICHTUNGEN AN FLUGZEUGEN | | Triebwerk und Hilfseinrichtungen | B64D 27/00,
B64D 29/00,
B64D 33/00,
B64D 41/00 | Triebwerksteuerung und Kraftübertragung | B64D 31/00,
B64D 35/00 | Kraftstoffversorgung | B64D 37/00,
B64D 39/00 | Flugmessinstrumente | B64D 43/00 | VERWENDUNG VON FLUGZEUGEN | | für militärische Zwecke | B64D 1/00,
B64D 7/00 | für Passagiere oder Fracht | B64D 9/00-B64D 13/00 | SICHERHEITS- ODER NOTSTANDSANORDNUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN DAFÜR | | für das Flugzeug | | gegen Vereisung; gegen Blitzschlag | B64D 15/00;
B64D 45/02 | zum Landen | B64D 17/80,
B64D 45/00 | zum Notablassen von Treibstoff oder sonstige Maßnahmen bezüglich des Treibstoffs | B64D 37/26,
B64D 37/32 | für Personen oder Ladung | | zum Festhalten oder zum Ausstoßen | B64D 25/00 | durch Fallschirme; durch Absprung mit dem Fallschirm | B64D 17/00-B64D 21/00;
B64D 23/00 | Sonstige Sicherheits-, Notausrüstungs- oder Schutzmittel | B64D 10/00,
B64D 25/00,
B64D 45/00 | AUSRÜSTUNGEN FÜR WÄHREND DES FLUGES VORGENOMMENE ARBEITSVORGÄNGE | | Abwerfen oder Aufnehmen von Gegenständen, fließfähigen Stoffen oder anderen Flugzeugen | B64D 1/00,
B64D 5/00 | Schleppen, Nachfüllen von Brennstoff | B64D 3/00,
B64D 39/00 | ANDERE EINRICHTUNGEN ODER AUSRÜSTUNGEN | B64D 47/00 |
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| B64F | Boden- oder Flugzeugträgerdeckeinrichtungen besonders ausgebildet für die Verwendung in Verbindung mit Luftfahrzeugen; Entwurf, Herstellung, Montage, Reinigung Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Handhabung, Transport, Test oder Inspektion von Luftfahrzeugkomponenten, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke in der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Einrichtungen" umfasst Ausrüstungen, einschließlich bewegliche Ausrüstungen, die in Verbindung mit Flugzeugen besonders ausgebildet sind, aber keinen Bestandteil des Flugzeuges selbst darstellen;
- "Bodeneinrichtungen" umfasst auf dem Wasser schwimmende Einrichtungen.
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| B64G | Raumfahrt; Fahrzeuge oder Ausrüstung für die Raumfahrt |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst nur Fahrzeuge, Ausrüstungen oder dgl., die für die Raumfahrt besonders ausgebildet sind.
- Diese Unterklasse umfasst nicht Fahrzeuge oder Ausrüstungen, die sowohl für die Raumfahrt als auch für die Luftfahrt geeignet sind, die von den zuständigen Unterklassen für Luftfahrzeuge von Klasse B64 umfasst werden.
- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Raumfahrt" umfasst jeden Transport außerhalb der Erdatmosphäre, auch künstliche Erdsatelliten und interplanetare und interstellare Fahrten.
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| B64U | Unbemannte Luftfahrzeuge [UAV]; Ausrüstung dafür [2023.01] |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst Luftfahrzeuge, die speziell für den unbemannten Gebrauch angepasst sind, und die Ausrüstung dafür.
- Diese Unterklasse umfasst nicht:
- rechnergestützte Systeme zur Steuerung von Position, Kurs, Höhe oder Lage, diese werden in der Gruppe G05D 1/00 klassifiziert;
- Luftverkehrskontrolle von unbemannten Luftfahrzeugen [UAVs], diese werden von der Gruppe G08G 5/00 abgedeckt.
- Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen, die sowohl für den bemannten als auch für den unbemannten Einsatz geeignet sind, sollten in dieser Unterklasse und in den entsprechenden Unterklassen der Klasse B64 für bemannte Luftfahrzeuge klassifiziert werden.
- Einzelheiten oder Merkmale von unbemannten Luftfahrzeugen [UAVs] und deren Ausrüstung, die nicht von dieser Unterklasse abgedeckt sind, sollten den entsprechenden Unterklassen der Klasse B64 zugeordnet werden.
- In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Gruppe B64U 101/00 anzufügen, welche besondere Verwendungen oder Anwendungen der unbemannten Luftfahrzeuge [UAVs] beschreiben.
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