| B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren |
| B62 | Gleislose Landfahrzeuge |
| B62B | Von Hand bewegte Fahrzeuge, z.B. Handkarren oder Kinderwagen; Schlitten (von Zugtieren gezogen B62C; Antrieb von Schlitten durch den Fahrer oder durch Maschinen B62M) |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
- "Handkarren" umfasst auch von Hand bewegte, mit Rädern versehene Vorrichtungen insoweit, als deren Merkmale gattungsgemäß zu Handkarren gehören. Dieser Ausdruck umfasst auch vom Fußgänger gesteuerte, kraftgetriebene Fahrzeuge insoweit, als deren Merkmale gattungsgemäß zu Handkarren gehören;
- "Rollen" werden als gleichwertig mit Rädern angenommen.
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |