| B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren |
| B62 | Gleislose Landfahrzeuge |
| B62B | Von Hand bewegte Fahrzeuge, z.B. Handkarren oder Kinderwagen; Schlitten (von Zugtieren gezogen B62C; Antrieb von Schlitten durch den Fahrer oder durch Maschinen B62M) |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
- "Handkarren" umfasst auch von Hand bewegte, mit Rädern versehene Vorrichtungen insoweit, als deren Merkmale gattungsgemäß zu Handkarren gehören. Dieser Ausdruck umfasst auch vom Fußgänger gesteuerte, kraftgetriebene Fahrzeuge insoweit, als deren Merkmale gattungsgemäß zu Handkarren gehören;
- "Rollen" werden als gleichwertig mit Rädern angenommen.
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| B62C | Von Tieren gezogene Fahrzeuge |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst nur Fahrzeuge oder Teile davon, soweit die entsprechenden Merkmale für von Tieren gezogene Fahrzeuge wesentlich sind.
- Diese Unterklasse umfasst nicht von Tieren gezogene Fahrzeuge, die nicht die in Anmerkung (1) oben erwähnten Merkmale aufweisen. Diese werden als Anhänger betrachtet, die von der Klasse B60 oder der Unterklasse B62D umfasst werden, oder als Schlitten, die von der Unterklasse B62B umfasst werden.
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| B62D | Motorfahrzeuge; Anhänger (Lenken oder Führen von landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten auf einer gewünschten Spur A01B 69/00; Räder, Rollen, Achsen, Verstärken der Radhaftung B60B; Reifen, Aufpumpen oder Wechseln von Fahrzeugreifen B60C; Verbindungen zwischen Fahrzeugen eines Zuges oder dgl. B60D; Fahrzeuge sowohl für Schiene als auch für Straße, Amphibien- oder verwandelbare Fahrzeuge B60F; Radaufhängungen B60G; Heizung, Kühlung, Belüftung oder andere Luftbehandlungsvorrichtungen B60H; Fenster, Windschutzscheiben, verschiebbare Dächer, Türen oder ähnliche Vorrichtungen, Schutzabdeckungen für abgestellte Fahrzeuge B60J; Anordnungen von Antriebsanlagen, Hilfsantriebe, Kraftübertragungen, Überwachungseinrichtungen, Instrumentenausrüstung oder Armaturenbretter B60K; elektrische Ausrüstung oder Antrieb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen B60L; Stromzuführungsleitungen für elektrisch angetriebene Fahrzeuge B60M; Unterbringung von Reisenden, soweit nicht anderweitig vorgesehen, B60N; Anwendungen zum Lastentransport oder zum Befördern besonderer Lasten oder Gegenstände B60P; Anordnung von Signal- oder Beleuchtungsvorrichtungen, deren Einbau oder Halterung oder deren Schaltkreise bei Fahrzeugen allgemein B60Q; Fahrzeuge, Fahrzeugausrüstungen oder Fahrzeugteile, soweit nicht anderweitig vorgesehen, B60R; Warten, Reinigen, Instandsetzen, Unterstützen, Anheben oder Bewegen, soweit nicht anderweitig vorgesehen, B60S; Bremsanordnungen, Bremsbetätigungssysteme oder Teile dafür B60T; Luftkissenfahrzeuge B60V; Motorräder, Zubehör dafür B62J , B62K; Prüfung von Fahrzeugen G01M) |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Fahrzeuge" umfassen auch Motorfahrzeuge und Anhänger;
- "Anhänger" umfassen auch Vorderwagen oder Seitenwagen.
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| B62H | Fahrradständer oder Motorradständer; Stützen oder Halter zum Abstellen oder Aufbewahren von Fahrrädern oder Motorrädern; Einrichtungen zum Verhüten oder Anzeigen des unerlaubten Gebrauchs oder Diebstahls von Fahrrädern oder Motorrädern; Schlösser als Bestandteil der Fahrräder oder Motorräder; Vorrichtungen zum Fahrenlernen |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Fahrrad" umfasst Roller.
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| B62J | Fahrrad- oder Motorradsättel oder -sitze; Zusatzgeräte oder Zubehör besonders ausgebildet für Fahrräder oder Motorräder, soweit nicht anderweitig vorgesehen, z.B. Gepäckträger oder Fahrrad- oder Motorrad- Schutzvorrichtungen |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Fahrrad" umfasst Roller.
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseSÄTTEL, SITZE; FUSSRASTER, KNIEANLAGEN, BEIFAHRERHANDGRIFFE | B62J 1/00; B62J 25/00 | BELEUCHTUNG ODER SIGNALANLAGEN; ANORDNUNGEN VON SPIEGELN | B62J 3/00, B62J 6/00; B62J 29/00 | GEPÄCKTRÄGER, ZUBEHÖR | B62J 7/00, B62J 9/00, B62J 11/00 | SCHUTZVORRICHTUNGEN ODER ZUBEHÖR | | Kettenschutz; Schutzbleche; Überzüge zum Parken | B62J 13/00; B62J 15/00; B62J 19/00 | nur für den Fahrer Wetterschutz; Kleiderschützer; Mittel zum Warmhalten | B62J 17/00; B62J 21/00; B62J 33/00 | andere Schutzvorrichtungen | B62J 23/00 | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN | B62J 27/00 | ANORDNUNGEN VON SCHMIERVORRICHTUNGEN; VON BRENNSTOFFTANKS; VON LEITUNGEN | B62J 31/00; B62J 35/00; B62J 37/00 | ANORDNUNGEN VON: | | Luftfiltern | B62J 40/00 | Kühlern, Kühlmittelschläuchen oder -rohren an Fahrrädern oder Motorrädern | B62J 41/00 | Batterien | B62J 43/00 | elektrischen Betriebsmitteln, soweit nicht anderweitig vorgesehen | B62J 45/00 | ANDERE ANORDNUNGEN ODER ANDERES ZUBEHÖR | B62J 50/00, B62J 99/00 |
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| B62K | Fahrräder; Motorräder; Rahmen; Lenkvorrichtungen; vom Fahrer betätigte Steuerungsvorrichtungen; Achsaufhängungen; Seitenwagen, Vorsatzwagen oder dgl., besonders für Fahrräder oder Motorräder ausgebildet |
| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| B62L | Bremsen, besonders für Fahrräder oder Motorräder ausgebildet |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst nur Bremsen oder Betätigungsvorrichtungen, die auf die Anwendung bei Fahrrädern oder Motorrädern eingeschränkt sind.
- Diese Unterklasse umfasst nicht Bremsen oder Betätigungsvorrichtungen von umfassenderer Anwendbarkeit, die als von allgemeiner Bauart zu betrachten sind, unabhängig davon, ob nur für Fahrräder oder Motorräder beschrieben oder beansprucht, die von der Unterklasse B60T oder von den zuständigen Unterklassen von F16 umfasst werden.
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| B62M | Antrieb von Radfahrzeugen oder Schlitten durch den Fahrer; Motorantrieb für Schlitten oder Fahrräder; besonders für solche Fahrzeuge ausgebildete Kraftübertragung (Anordnung oder Einbau von Kraftübertragungen in Fahrzeugen allgemein B60K; Übertragungselemente an sich F16) |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Kraftübertragung" bedeutet alle Teile zwischen der Antriebsmaschine oder dem Teil, auf den der Fahrer unmittelbar eine Antriebskraft ausübt, z.B. Tretkurbeln, und einem angetriebenen Rad.
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseANTRIEB | | Von Radfahrzeugen durch Hand, Fuß oder mit zusätzlicher Kraftquelle: Arten des Antriebes; Bauart der Antriebskurbeln oder Hebel | B62M 1/00;
B62M 3/00,
B62M 5/00;
B62M 6/00 | Von Einspurfahrzeugen mittels Motor, gekennzeichnet durch die Lage des Motors | B62M 7/00 | Von Schlitten oder dgl. | B62M 27/00 | Von Radfahrzeugen oder Schlitten durch auf den Boden wirkende Mittel, soweit nicht anderweitig vorgesehen | B62M 29/00 | KRAFTÜBERTRAGUNG | | Gekennzeichnet durch nicht federnde, mechanische Teile | | Kette oder Riemen; Zahn- oder Reibräder; Reibrollen | B62M 9/00;
B62M 11/00;
B62M 13/00 | Kurbelwellen oder Kupplungsstangen; Kardanwelle | B62M 15/00;
B62M 17/00 | Gekennzeichnet durch nicht- mechanische oder federnde Teile | B62M 19/00,
B62M 21/00,
B62M 23/00 | Verstellorgane für Wechselgetriebe | B62M 25/00 |
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