B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |
Transportieren | ||
B60 | Fahrzeuge allgemein | |
B60N | Sitze besonders für Fahrzeuge ausgebildet; Unterbringung der Reisenden im Fahrzeug, soweit nicht anderweitig vorgesehen | |
B60N 3/00 | Anordnung oder besondere Ausbildung von anderem Zubehör für die Reisenden, soweit nicht anderweitig vorgesehen (von Radio- oder Fernsehapparaten, Telefonen, Sicherheitsgurten oder dgl. B60R) [1, 2006.01] |