B60R
Definition
Diese Klassifikationsstelle umfasst:Alle Kategorien von Fahrzeugen an sich, die:
- nicht ausdrücklich von einer anderen Unterklasse der Klasse B60 als dieser Unterklasse umfasst sind; oder
- nicht strukturell beschränkt sind auf die Fahrzeugkategorien, die vollständig von Unterklassen umfasst sind, die für Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge oder Schlitten vorgesehen sind.
Fahrzeugkomponenten oder Fahrzeugteile der folgenden Art, seien sie allgemein verwendbar oder besonders für eine für diese Unterklasse geeignete Fahrzeugkategorie ausgebildet:
- Installationstechnik nutzende Vorrichtungen, die besonders für Fahrzeuge ausgebildet sind, oder Umbau an Fahrzeugen, um solche Vorrichtungen aufzunehmen, die von Fahrzeuginsassen für sanitäre Zwecke verwendet werden (z.B. Wasserklosetts, Urinale, Spülbecken);
- Besonders ausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausrüstungen, um direkte stoßartige Verletzungen an Fahrzeuginsassen zu verhindern oder zu verringern (z.B. Airbags, Sicherheitsgurte) oder ansonsten Fahrzeuginsassen direkt zu schützen (z.B. vor einem körperlichen Angriff);
- Besonders ausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausrüstungen, um direkte stoßartige Verletzungen an Personen zu verhindern oder zu verringern, die nicht im Fahrzeug sitzen (z.B. Fußgänger);
- Anordnungen oder Vorrichtungen, um den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugenanzuzeigen oder zu stoppen;
- Spiegel oder andere optische Vorrichtungen (z.B. Kameras, Bildschirme zur Visualisierung des Verkehrs) besonders ausgebildet für Fahrzeuge oder ihre Anordnungen an Fahrzeugen, die während der Fahrt oder des Fahrzeugbetriebs zur Unterstützung des Sehens externer Objekte verwendet werden;
- Außen oder innen an Fahrzeugen angeordnete Abteile oder Vorrichtungen, die vor allem zum Halten oder Aufnehmen verstauter Gegenstände für die Fahrzeuginsassen gedacht sind (z.B. Gepäck, Karten, Ski);
- Außen oder innen an Fahrzeugen angeordnete Vorrichtungen oder Anordnungen, um Gegenstände für die Fahrzeuginstandhaltung (z.B. Werkzeuge, Wagenheber) zu halten;
- Außen oder innen an Fahrzeugen angebrachte Vorrichtungen oder Anordnungen, um von Fahrzeuginsassen benutzte, nicht für den Gebrauch der Fahrzeuge wesentliche Gegenstände (z.B. Fernseher, Schminkspiegel) oder Fahrzeugteile (z.B. Lautsprecher) zu befestigen;
- Elektrische oder Fluid-Schaltkreise oder Anordnungen von elektrischen oder fluidischen Schaltkreiselementen in solchen Schaltungen, die besonders für den Gebrauch bei Fahrzeugen ausgebildet sind;
- Besonders für die Schmierung von Fahrzeugenausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausstattungen;
- Besonders ausgebildete Tritte oder andere Fahrzeugteile zum Tragen von Fahrzeuginsassen (z.B. Trittbretter), die von Fahrzeugbenutzern beim Besteigen von Fahrzeugenoder äußeren Fahrzeugteilen benutzt werden;
- Äußere Bauteile von Fahrzeugen, die in erster Linie zum Schützen von Fahrzeugen(z.B. Stoßstangen) oder von besonderen Fahrzeugteilen (z.B. Kühlerschutz) vor der Beschädigung durch Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder Objekten gestaltet sind;
- Zier- oder Gebrauchsteile für die Außen- oder Innenausstattung von Fahrzeugen;
- Fahrzeugbauteile für die Kennzeichnung von Fahrzeugen oder von Fahrzeugteilen:
- An Fahrzeugen angebaute oder angebrachte Vorrichtungen oder Umbauten an Karosserieteilen von Fahrzeugen für Werbezwecke (z.B. Reklameschilder).
Allgemein verwendbare Fahrzeugkomponenten oder Fahrzeugteile, außer für die oben aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten und die nicht besonders ausgebildet oder eingeschränkt sind auf den Gebrauch mit:
- Fahrzeugen, vorgesehen in anderen Unterklassen der Klasse B60für diese Unterklasse; oder
- Fahrzeugarten, die vollständig von Unterklassen umfasst sind, die Eisbahnfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge oder Schlitten betreffen.
Beziehungen zu anderen Klassifikationsstellen
Allgemeine Beziehung zwischen B60R und anderen Unterklassen, die für Vorrichtungen oder Ausrüstungen zur Verhinderung von Verletzungen an Fahrzeuginsassen vorgesehen sind
B60R umfasst Sicherheitsvorrichtungen oder Ausrüstungen zum Verhindern oder Verringern von durch direkten Stoß hervorgerufenen Verletzungen an Fahrzeuginsassen, sofern sie ausdrücklich für die zur Klasse B60 gehörenden Fahrzeugarten vorgesehen oder allgemein verwendbar sind (z.B. bei mehreren Fahrzeugarten). Zusätzlich umfasst B60R Airbags, Sicherheitsgurte oder Sicherheitsgeschirre, die in Motor- oder Schienenfahrzeuge jeder Bauart (d.h. Landfahrzeuge) verwendet werden.
B60P umfasst Sicherheitsvorrichtungen zum Sichern oder Befestigen von Lasten außer Fahrzeuginsassen an Fahrzeugen.
B64D (insbesondere B64D 25/00) umfasst Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen für Flugzeuge und insbesondere in Flugzeugen verwendete Sicherheitsgurte oder -geschirre.
B63B (insbesondere B63B 23/00) und B63C (insbesondere B63C 9/00) umfassen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen für Boote oder Schiffe.
A62B 35/00 umfasst Sicherheitsgurte oder -geschirre, die nicht in Fahrzeugen verwendet werden oder die nicht auf die Verwendung in Fahrzeugen eingeschränkt sind.
Allgemeine Beziehung zwischen B60R und anderen Unterklassen, die für Abteile, Haltevorrichtungen oder Einbauvorrichtungen vorgesehen sind
B60R umfasst Fahrzeugabteile oder Befestigungsvorrichtungen zum Aufbewahren oder Einbau von Gegenständen in einer Nicht-Gebrauchsposition, wenn sie allgemein verwendbar sind oder wenn sie nicht besonders für die Fahrzeugart der Unterklasse vorgesehen sind, welche die Fahrzeugart umfasst, an denen sie angebracht sind. Normalerweise sind die aufbewahrten oder befestigten "Gegenstände" nicht die hauptsächliche Ladung der Fahrzeuge (siehe B60P Querverweis) und sind beschränkt auf verstaute Gegenstände, welche das persönliche Eigentum ihrer Insassen darstellen (z.B. Gepäck, Skier) oder von deren Insassen beim Reisen (z.B. Karten, Taschenlampen) oder für die Fahrzeuginstandhaltung (z.B. Wagenheber, Werkzeuge) benutzt werden. Die aufbewahrten oder gehaltenen "Gegenstände" können auch wesentliche oder grundlegende Komponenten der Fahrzeugarten sein, die in den Hauptgruppen-Titeln von B60R aufgelistet sind (z.B. Spiegel, Airbags). Darüber hinaus ist B60R auch für Vorrichtungen zum Befestigen oder Einbauen von anderen Arten von "Gegenständen" in einer Gebrauchsposition vorgesehen, aber nur, wenn die befestigten oder eingebauten "Gegenstände" nicht für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlich sind (z.B. Dach- oder Deckenverkleidung, Radio) oder zweitrangige Fahrzeugbauteile (z.B. Verdrahtung für elektrische Schaltkreise) sind.
Andere Fahrzeugunterklassen sind für Abteile oder Bauteileinbau-Vorrichtungen vorgesehen, wenn sie strukturell auf den Gebrauch bei nur einer bestimmten, woanders vorgesehenen Fahrzeugart beschränkt sind. Die Ausnahme für diese Aussage gilt für solche wesentlichen oder grundlegenden Fahrzeugbauteile, für die ausdrücklich bestimmte Gruppen von B60R vorgesehen sind (z. B. Fahrzeugspiegel, Stoßstangen, Sicherheitsgurte). Andere Fahrzeug-Unterklassen sind für Abteile oder Bauteil-Einbauvorrichtungen vorgesehen, wenn sie "Gegenstände" unterbringen, positionieren oder halten sollen, welche die unterscheidungswesentlichen oder hauptfunktionalen Bauteile für ihre Fahrzeugart darstellen (z. B. Luftvorhang-Düse für Luftkissenfahrzeug). Allerdings müssen unter diesen Umständen die Funktionsbauteile der Fahrzeuge für ihren Hauptzweck in der befestigten oder untergebrachten Position benutzbar sein oder leicht von einer Aufbewahrungsposition zu einer Gebrauchsposition umsetzbar sein (z. B. B62D 25/08 für Motorabteile, B60J 1/16 für in den Nichtgebrauchsbereich von Türen verschiebbare Fahrzeugfenster), B60Q 1/05 für versenkbare Fahrzeugscheinwerfer) statt lediglich transportierte Fracht darzustellen.
Querverweise
Einschränkende Querverweise
Diese Klassifikationsstelle umfasst nicht:Kühlungs-, Heizungs- oder Belüftungsvorrichtungen für Abteile, die Waren in Personenfahrzeugen aufbewahren
| B60H 1/00 |
Besondere Behälter, Abteile oder Halter bei Fahrzeugenfür die Abfälle, Lebensmittel, Getränke oder Zigaretten der Insassen
| B60N 3/00 |
Fahrzeuge mit Wohneinrichtungen (z.B. Wohnwagen mit Klosetts oder Badezimmern)
| B60P 3/32 |
Sicherheitsvorrichtungen an Fahrzeugen zum Sichern oder Befestigen von Lasten außer den Insassen
| B60P 7/06 |
Nichteinschränkende Querverweise aus einer Reststelle
Feuerverhütung, Verhüten der Brandausbreitung oder Feuerlöschung besonders ausgebildet für Fahrzeuge
| A62C 3/07 |
Informative Querverweise
Glossar
Durch direkten Stoß hervorgerufene Verletzung
| diese besteht in Verletzungsarten an Fahrern oder Mitfahrern innerhalb eines Fahrzeugs, die beim Anstoßen eines Körperteils eines Fahrzeuginsassen an einem Bauteil verursacht wird, das sich innerhalb der Fahrgastzelle seines Fahrzeugs befindet oder ein Teil derselben bildet (z. B. ein durch eine Stoßstange betätigter Airbag, speziell zum Schutz eines Insassen vor dem Aufprall auf dem Lenkrad im Gegensatz zu einer Energie-Aufnehmenden Stoßstange zum Schutz des Fahrzeugs) und besteht für Nicht-Fahrzeuginsassen in Verletzungsarten, die beim Anstoßen eines Körperteils eines Nicht-Fahrzeuginsassen an einem äußeren Bauteil eines Fahrzeugs verursacht wird (z. B. ein durch eine Stoßstange aktiviertes Sicherheitsnetz zum Auffangen eines Fußgängers vor dem Aufprallen auf das Fahrzeug speziell zum Schutz des Fußgängers im Gegensatz zu einem flexiblen Fahrzeugbauteil, das einer Beschädigung aufgrund irgendeiner Art eines Stoßes widersteht).
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Fahrzeug
| dieser Begriff wird innerhalb dieser Unterklasse in den folgenden zwei Bedeutungen verwendet:
- (1) alle Gerätearten (z. B. Kraftfahrzeuge) um Personen oder Güter über erhebliche Entfernungen zu befördern (z. B. zwischen Städten oder zwischen eigenständigen Gebäudekomplexen) über Land, über Wasser oder durch die Luft, außer denen, die auf eine der folgenden Arten begrenzt sind: Eisbahnfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge oder Schlitten. Darüber hinaus umfasst der Begriff "Fahrzeug" (i) Fahrzeugmerkmale, die mehr als einer von den oben genannten Fahrzeugarten gemeinsam sind, (ii) bestimmte, auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beschränkte Merkmale und (iii) alle Landfahrzeuge, die besonders für die Sicherheit der Insassen ausgebildete Merkmale haben wie Airbags, Sicherheitsgurte oder Sicherheitsgeschirre.
- (2) In einigen Fällen in dieser Definition wird der Begriff "Fahrzeug" durch ein anderes Wort näher bestimmt, welches seine Bedeutung außerhalb des Geltungsbereich von (1) herleitet (z. B. "Schienenfahrzeug"); in solchen Fällen nimmt das Wort "Fahrzeug" seine breitere lexikalische Bedeutung an.
- Der Leser kann aus dem Sinnzusammenhang bestimmen, ob ein Vorkommen des Wortes "Fahrzeug" in dieser Definition unter die in (1) oder die in (2) angegebene Bedeutung fällt.
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